GHW Heede

Gemeinschaft Heeder Wähler

Satzung der Gemeinschaft Heeder Wähler - GHW


 

§ 1 Name und Zweck der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Heeder Wähler“. Abkürzung: GHW.
Ziel und Zweck der GHW ist, die örtliche Kommunalpolitik mitzutragen und mitzugestalten.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied der GHW kann jeder Bürger der Gemeinde Heede werden, der bereit ist die Ziele der Wählergemeinschaft zu unterstützen und der nicht zugleich Mitglied einer bei der Gemeindevertreterwahl konkurrierenden Gruppe (Wählergemeinschaft oder Partei) in Heede ist. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mitgliedern, die den Zielen der Wählergemeinschaft zuwiderhandeln oder sie schädigen, können auf Antrag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Austritt aus der GHW muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 3 Beiträge
Beiträge werden nicht erhoben.

§ 4 Organe der GHW
Organe sind:
-Der Vorstand
-Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Funktionsbezeichnungen sind:

  • Vorsitzende(r)
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  • Schriftführer(in)
  • Kassenwart(in)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in Einzelwahlgängen und in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei Jahre. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
Beschlussorgan der Wählergemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten.
Außerdem ist sie auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.
Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Nennung der Tagesordnung zu laden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über die Mitgliederversammlung, ihre Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse wird eine Niederschrift geführt.

§ 7 Schlussbestimmung
Die Auflösung der GHW erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft.

§ 9 Übergangsbestimmung

Alle Regelungen dieser Satzung, die fristen enthalten, gelten nicht für die Gründerversammlung und die damit verbundene Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl am 2.März 1986.

Beschlossen am 26.01.1986